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Gebrauchsmusterschutz
Ein Gebrauchsmuster schützt, ebenso wie ein Patent, eine technische Erfindung vor Nachahmung. Als Gebrauchsmuster können
mechanische, elektrische und sonstige Geräte und Vorrichtungen, elektrische Schaltungen, Computerprogramme, chemische Stoffe usw. geschützt werden. Ein Schutz von Verfahren (bspw. Herstellungsverfahren)
durch ein Gebrauchsmuster ist nicht möglich. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre.
Ein Prototyp ist für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht erforderlich.
Der große Vorteil des Gebrauchsmusters liegt in seiner schnellen Verfügbarkeit. In der Regel erfolgt die Eintragung eines
Gebrauchsmusters bereits nach wenigen Monaten. Das Gebrauchsmuster wird vom Patentamt jedoch nur formal geprüft. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt nicht.
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Das bedeutet, daß das Gebrauchsmuster trotz Eintragungsurkunde möglicherweise nur ein Scheinrecht ist.
Um in dieser Frage Sicherheit zu erlangen, bieten wir unseren Mandanten die Durchführung einer Gebrauchsmusterprüfung
in Form eines amtlichen Gutachtens an.
Da sich der Wert eines Gebrauchsmusters oft erst bei seiner Verwertung, also bspw. bei einem Verkauf, einer Lizenzierung oder in einem
Rechtsstreit gegen einen Gebrauchsmusterverletzer erweist, kommt der technisch und juristisch korrekten Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen ein besonders wichtiger Stellenwert zu.
Gern prüfen wir, ob für Ihre Erfindung ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist und führen alle
erforderlichen Arbeiten für Sie durch.
[Kosten Gebrauchsmusteranmeldung]
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