Das Rechts­dienst­leistungs­gesetz

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Mandanteninformation “Rechtsberatung durch Nicht-Anwälte”

Seit dem 1.7.2008 regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Bitte beachten Sie, daß es zwischen einer Beratung durch einen Patentanwalt und einer Beratung durch einen anderen Dienstleister erhebliche Unterschiede gibt:

  1. Der Patentanwalt ist per Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht ist Teil seines Berufsethos.
  2. Dem Patentanwalt steht selbst vor Gericht ein Recht zur Aussageverweigerung zu, etwa wenn gegen seinen Mandanten ermittelt wird.
  3. Der Patentanwalt arbeitet strikt parteigebunden. Ihm ist es verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten.
  4. Der Patentanwalt ist persönlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Er darf keiner Nebentätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu seinen anwaltlichen Berufspflichten steht.
  5. Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.
  6. Der Patentanwalt unterliegt einer Haftung für Beratungsfehler und ist verpflichtet, sich angemessen zu versichern.