Gebrauchsmusterschutz

Gebrauchsmuster

GGebrauchs­muster­schutz

 

Ein Gebrauchsmuster schützt, ebenso wie ein Patent, eine technische Erfindung vor Nachahmung. Als Gebrauchsmuster können mechanische, elektrische und sonstige Geräte und Vorrichtungen, elektrische Schaltungen, Computerprogramme, chemische Stoffe usw. geschützt werden. Ein Schutz von Verfahren (bspw. Herstellungsverfahren) durch ein Gebrauchsmuster ist nicht möglich. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Ein Prototyp ist für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht erforderlich.

Der große Vorteil des Gebrauchsmusters liegt in seiner schnellen Verfügbarkeit. In der Regel erfolgt die Eintragung eines Gebrauchsmusters bereits nach wenigen Monaten. Das Gebrauchsmuster wird vom Patentamt dabei nur formal geprüft. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt nicht. Das bedeutet, dass das Gebrauchsmuster trotz Eintragungsurkunde möglicherweise nur ein Scheinrecht ist. Um in dieser Frage Sicherheit zu erlangen, unterstützen wir unsere Mandanten durch die Einholung eines amtlichen Gutachtens.

Da sich der Wert eines Gebrauchsmusters oft erst bei seiner Verwertung, also bspw. bei einem Verkauf, einer Lizenzierung oder in einem Rechtsstreit gegen einen Gebrauchsmusterverletzer erweist, kommt der technisch und juristisch korrekten Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen ein besonders wichtiger Stellenwert zu.

Gern prüfen wir, ob für Ihre Erfindung ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist und führen alle erforderlichen Arbeiten für Sie durch.

 

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