Geschmacksmusterschutz

Geschmacksmuster / Design

GGeschmacks­muster­schutz

 

Ein Geschmacksmuster schützt das Design, also die Form- und Farbgebung eines dreidimensionalen Erzeugnisses (z.B. eines Gebrauchsgegenstandes, einer Verpackung usw.) oder eines zweidimensionalen Musters (z.B. eines Logos) vor Nachahmung. Voraussetzung für einen Schutz ist, dass das Muster neu und eigenartig ist, d.h. sich in seinem Gesamteindruck von anderen Mustern unterscheidet.

Für die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist eine Zeichnung oder Photographie des jeweiligen Erzeugnisses erforderlich. Da diese den Schutzbereich des Geschmacksmusters wesentlich mitbestimmt, kommt der Auswahl und Qualität der Abbildungen sowie der Auswahl und Ausgestaltung der gezeigten Details eine ganz besondere Bedeutung zu.

Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre. Das Geschmacksmuster wird wegen seiner langen Laufzeit oft als ergänzendes Schutzrecht zu Gebrauchsmuster oder Patent eingesetzt. Das ist möglich, wenn das Design nicht ausschließlich technisch bedingt ist.

Ein Vorteil des Geschmacksmusters liegt in seiner schnellen Verfügbarkeit. In der Regel erfolgt die Eintragung eines Geschmacksmusters innerhalb wenigen Wochen. Gern prüfen wir, ob für Ihr Design ein Geschmacksmusterschutz (Designschutz) möglich ist und führen alle erforderlichen Arbeiten für Sie durch.

 

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