Geschmacksmusterschutz

Geschmacksmuster / Design

GGeschmacks­muster­schutz

 

Mit einem Geschmacksmuster können Sie ein Design vor Nachahmung schützen. Geschützt werden kann die Form- und Farbgebung eines dreidimensionalen Erzeugnisses (z.B. eines Gebrauchsgegenstandes, einer Verpackung usw.) oder eines zweidimensionalen Musters (z.B. eines Logos). Wir empfehlen, den Geschmacksmusterantrag vor der ersten Veröffentlichung des Designs beim Patentamt einzureichen. Die Beantragung ist aber noch innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung möglich.

Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre. Das Geschmacksmuster wird wegen seiner langen Laufzeit oft als ergänzendes Schutzrecht zu Gebrauchsmuster oder Patent eingesetzt. Das ist möglich, wenn das Design nicht ausschließlich technisch bedingt ist.

Ein Vorteil des Geschmacksmusters liegt in seiner schnellen Verfügbarkeit. In der Regel erfolgt die Eintragung eines Geschmacksmusters innerhalb wenigen Wochen.

Gern prüfen wir, ob für Ihr Design ein Geschmacksmusterschutz möglich ist und führen alle erforderlichen Arbeiten für Sie durch.

 

Geschmacksmuster anmelden