Gebrauchsmusterschutz

Gebrauchsmuster

GGebrauchs­muster­schutz

 

Mit einem Gebrauchsmuster können Sie eine technische Erfindung (Vorrichtung) vor Nachahmung schützen. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre. Ein Prototyp ist für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters nicht erforderlich. Wir empfehlen, den Gebrauchsmusterantrag vor der ersten Veröffentlichung der Erfindung beim Patentamt einzureichen. Die Beantragung ist aber noch innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Veröffentlichung möglich.

Ein Vorteil des Gebrauchsmusters besteht in seiner schnellen Verfügbarkeit. In der Regel erfolgt die Eintragung eines Gebrauchsmusters bereits nach wenigen Monaten. Das Gebrauchsmuster wird vom Patentamt dabei nur formal geprüft. Eine Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt nicht. Das bedeutet, dass das Gebrauchsmuster trotz Eintragungsurkunde möglicherweise nur ein Scheinrecht ist. Um in dieser Frage Sicherheit zu erlangen, unterstützen wir unsere Mandanten durch die Einholung eines amtlichen Gutachtens.

Gern prüfen wir, ob für Ihre Erfindung ein Gebrauchsmusterschutz möglich ist und führen alle erforderlichen Arbeiten für Sie durch.

 

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